Hamburgisches Schulgesetz zum Hören und Üben

Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in Hamburg: Vorbereitung auf den schul- und dienstrechtlichen Abschnitt der mündlichen Prüfung. Privates Lernprojekt, erstellt mit Claude, Stand Oktober 2026.

Lerntrainer öffnen

Der Lerntrainer enthält alles: Gesetzestext, Kurzfassungen, Fälle und den Hörbuch-Player mit mitlaufendem Text. Einmal geladen, funktioniert er auch offline; das Hörbuch lässt sich teilweise oder ganz aufs Gerät speichern.

Aufs Handy holen

So ist das Hörbuch aufgebaut

Zwei Stimmen wechseln sich ab:

Fürs Auto: Lerntrainer öffnen, Modus „Hören“, Teil wählen, Bildschirm aus. Die Wiedergabe läuft weiter, die Position wird gemerkt. Wer lieber Dateien hat, lädt die MP3s herunter und spielt sie in einer Musik- oder Podcast-App.

Die Modi im Lerntrainer

Der Haken „nur Unsichere“ zeigt in Recall und Fällen nur, was noch nicht als sicher markiert ist. „Zufall ziehen“ mischt neu, so wie in der Prüfung gezogen wird. Der Fortschritt wird im Browser gespeichert, also pro Gerät.

Was in der Prüfung passiert

Laut Verwaltungsvorschrift zur VVZS (Fassung Juni 2025, Kapitel C) gibt es in der mündlichen Prüfung einen eigenen schul- oder dienstrechtlichen Abschnitt:

Darum lohnt sich beim Hören vor allem: die Struktur im Kopf haben (welcher Teil regelt was), die Kernparagrafen sicher zitieren (§ 28 Schulverhältnis, § 31 Aufsicht, § 32 Information, § 42 Übergänge, § 44 Leistungsbeurteilung, § 45 Aufrücken, § 49 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, § 58 Lehrerkonferenz, § 61 Klassenkonferenz, § 71 Elternabend, § 88 Lehrkräfte, § 89 Schulleitung, § 98 Datenschutz) und die Beispielfälle laut durchsprechen.

Die neun Teile des Gesetzes

1Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule (§§ 1 bis 3)
2Gestaltung von Unterricht und Erziehung (§§ 4 bis 10)
3Aufbau des Schulwesens: Stufen und Schulformen (§§ 11 bis 27)
4Schulverhältnis: Rechte und Pflichten, Schulpflicht, Übergänge, Leistungsbeurteilung, § 49 (§§ 28 bis 49)
5Schulverfassung: Schulkonferenz, Lehrerkonferenz, Klassen- und Zeugniskonferenz, Schüler- und Elternmitwirkung, Kammern (§§ 50 bis 84)
6Schulverwaltung: Schulaufsicht, Klassengrößen, Lehrkräfte, Schulleitung (§§ 85 bis 97)
7Datenschutz (§§ 98 bis 101)
8Gemeinsame Bestimmungen für Gremien (§§ 102 bis 110)
9Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 111 bis 118)

Kleingedrucktes

Der Gesetzestext entspricht der Ausgabe der Behörde für Schule und Berufsbildung vom Juni 2023 (zuletzt geändert am 3. Mai 2023), abrufbar unter landesrecht-hamburg.de. Das Prüfungsformat stammt aus der Verwaltungsvorschrift zur VVZS vom 6. Juni 2025 (Landesinstitut Hamburg). Kurzfassungen und Fälle hat Claude am Gesetzestext geschrieben, die Sprachausgabe ist synthetisch; alles sind Lernhilfen, keine Rechtsberatung und kein Angebot der Behörde oder des Landesinstituts. Bei Zweifeln gilt der Wortlaut. Das Dienstrecht (Beamtengesetz, Aufsichtsrichtlinien) ist nicht enthalten.

Entstehung: Den Anstoß gab ein Lehrer aus Niedersachsen, der mit dem Hamburger Schulrecht beruflich nichts zu tun hat. Er hat das Projekt für eine Freundin angeregt, die in Hamburg im Referendariat ist. Recherche, Texte, Sprachaufnahmen, Videos und Programmierung hat Claude übernommen.

Weiterentwicklung: An dem Projekt wird nicht aktiv weitergearbeitet. Wer Lust hat, kann das GitHub-Repository gern forken und selbst weiterbauen, korrigieren oder auf ein anderes Bundesland übertragen. Inhalte stehen unter CC BY 4.0, der Code unter der MIT-Lizenz, der Gesetzestext ist gemeinfrei.